der
Hegegemeinschaft-Oberzent
Beerfelder Land
Inhaltsverzeichnis
§1 Name
§2 Jagdbezirke
§3 Mitgliedschaft
§4 Aufgaben
§5 Organe
§6 Vorstand
§7 Aufgaben des Vorstandes
und Stimmrecht
§8 Mitgliederversammlung
§9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
und Stimmrecht
§10 Wahlen und Beschlussfassung
§11 Zusammenarbeit mit den
Jagdbehörden
und der Vereinigung der
Jägerschaft
§1 Name
Die Hegegemeinschaft zur Gestaltung des Lebensraumes und zur Hege des Niederwildes führt den Namen ,,OBERZENT – BEERFELDER LAND’’ und liegt im Bereich der Unteren Jagdbehörde des Odenwaldkreises sowie des Vereins der Jäger im Odenwald eV..
§2 Jagdbezirke
Zum Bereich der Hegegemeinschaft Oberzent gehören folgende Jagdbezirke:
Gemeinschaftliche Jagdbezirke:
Airlenbach
Beerfelden
Falken-Gesäß
Finkenbach Ost
Finkenbach West
Gammelsbach
Hebstahl
Hesselbach
Hetzbach Ost
Hetzbach West
Ober-Sensbach
Olfen
Rothenberg Ost
Rothenberg West
Schöllenbach
Unter-Sensbach
Eigenjagdbezirke:
Bullau Dautenberg
Eduardthal-Kailbach
Etzean
Falken- Gesäßer Forst
Forst Sensbach
Gammelsbach
Reußenkreuz Hohberg
Schöllenbach Ost
Wetterberg
Verwaltungsjagdbezirke:
Finkenbach
Gammelsbach
Hebstahl
Olfen
Rindengrund
Rothenberg West
Schnuppenberg
Sensbacher Höhe
§3 Mitgliedschaft
1.
a).
Die Jagdausübungsberechtigten aller in §2 genannten zur Hegegemeinschaft gehörenden Gemeinschaftlichen Jagdbezirke.
b.)
Die Eigentümer oder Pächter der in §2 genannten nicht staatlichen Eigenjagdbezirke.
c.)
Die Jagdleiter der in §2 genannten nicht verpachteten staatlichen Verwaltungsjagdbezirke.
d.)
Die Pächter der in §2 genannten verpachteten staatlichen Verwaltungsjagdbezirke.
e.)
Zwei von der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft zu wählende Jagdvorsteher der in §2 gemeinschaftlichen Jagdbezirke.
f.)
Der Sachkundige für Rehwild.
g.)
Zusätzlich in den Vorstand gewählte Personen, die nicht unter a.) bis e.) fallen für die Dauer ihrer Wahl.
2.
Außerordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sind:
Sonstige Jagdscheininhaber, die auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes als außerordentliche Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden.
3.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die nicht Jäger sind und durch Mitarbeit und Zahlung der durch Mitgliederversammlung festgesetzten Umlage die Arbeit der Hegegemeinschaft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a.)
bei ordentlichen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus der Funktion Kraft derer sie ordentliche Mitglieder sind.
b.)
bei außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
aa.)
durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.
bb.)
durch Ausschluss bei erheblichem Verstoß gegen die Ziele der Hegegemeinschaft.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Hegegemeinschaft gehören neben der Förderung des jagdlichen Brauchtums, des Tier– und Naturschutzes sowie Gebrauchshundewesens:
1.
Die Erarbeitung und kontinuierliche Fortschreibung eines Lebensraumgutachtens für den Bereich der Hegegemeinschaft sowie Mitarbeit bei der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume.
2.
Hege des Niederwildes.
3.
Erarbeitung von auf den Bereich der Hegegemeinschaft bezogenen Bejagungsrichtlinien und Abschußvorschlägen für Rehwild im Rahmen der landesrechtlichen Vorschriften.
4.
Bewirtschaftungs- und Abschußempfehlungen für weitere Niederwildarten im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen.
5.
Abstimmung der Hegemaßnahmen und Lebensraumkartierung.
6.
Wildbestandsermittlungen.
7.
Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung gesunder Wildbestände.
8.
Schutzprogramme im Bereich des allgemeinen Artenschutzes.
9.
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und jährlichen Hegeschauen.
10.
Vorschlag eines Sachkundigen für Rehwild und eines Stellvertreters an die untere Jagdbehörde.
11.
Öffentlichkeits- und Nachwuchsarbeit.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Hegegemeinschaft Umlagen erheben.
§ 5 Organe
Organe der Hegegemeinschaft sind:
§ 6 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sachkundigen für Rehwild.
2.
Dem Vorstand gehören weiterhin an:
a.)
zwei oder mehr aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählenden Personen.
b.)
ein zu wählender Vertreter des örtlichen Vereins des Landesjagdverbandes Hessen.
c.)
ein zu wählender Vertreter der in der Hegegemeinschaft vertretenen staatlichen Forstämter.
d.)
der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben zusätzliche Personen kooptieren.
§7 Aufgaben des Vorstandes und Stimmrecht
1.
Der Vorstand hat die Hegegemeinschaft nach innen und nach außen zu vertreten.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.)
Erfassung der bejagbaren Fläche der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen.
b.)
für die Erarbeitung eines Lebensraumgutachtens für den Bereich der Hegegemeinschaft zu sorgen.
c.)
Vorbereiten der Mitgliederversammlung.
d.)
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e.)
Erstattung des Jahresberichts
f.)
Kooptierung
g.)
Verbindliche Unterrichtung aller Mitglieder gem. §5 Ziff. 3.
2.
Die Hegegemeinschaft wird rechtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
3.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
4.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den ordentlichen Mitgliedern wenigstens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich bekanntzugeben; im Übrigen sind Ort und Zeit in der öffentlichen Tagespresse zu veröffentlichen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Stimmrechte
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit Sie nicht kraft
Amtes diesem angehören, bzw. kooptiert sind.
b.)
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
c.)
Wahl zweier Kassenprüfer.
d.)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
e.)
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
f.)
Beschlussfassung über Umlagen.
g.)
Besprechung der Lebensraumgutachten.
h.)
Beschlussfassung über die Durchführung der der Hegegemeinschaft zugewiesenen Aufgaben.
2.
Stimmrechte
a.)
Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdleiter nach §3 Abs. 1c haben je angefangenen 100 Hektar Fläche ihres Jagdbezirkes je eine Stimme. Mitpächter eines Jagdbezirkes können Ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
b.)
alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme, ausgenommen sind fördernde Mitglieder.
c.)
ordentliche Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen.
§ 10 Wahl und Beschlussfassung
1.
Bei allen Wahlen und Beschlussfassungen wird nach Kopfzahl
der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Viertels
der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder
ist das Stimmrecht nach §9 Abs. 2a und §9 Abs. 2b
auszuüben.
2.
Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf
die Dauer von 4 Jahren in offener Wahl mit einfacher
Mehrheit der vertretenen Stimmen gewählt. Scheidet ein
wählendes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so
findet eine Nachwahl für die restliche Amtszeit statt.
3.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen
Stimmen in offener Abstimmung gefasst.
Maßnahmen, die Kosten verursachen, dürfen nicht gegen
den Willen eines Jagdausübungsberechtigten, wenn dieser
die Kosten der Maßnahmen in seinem Jagdbezirk zu tragen
hat, durchgeführt werden.
4.
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur mit 2/3-
Mehrheit der vertretenen Stimmen möglich.
5.
Beschlüsse der Hegegemeinschaft sind schriftlich
festzuhalten und von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu
unterzeichnen.
§ 11 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und der Vereinigung der Jägerschaft.
Der Unteren Jagdbehörde beim Landrat des
Odenwaldkreises und dem verein der Jäger im
Odenwald e.V. ist Mitteilung über alle Sitzungen und
Veranstaltungen der Hegegemeinschaft und der
getroffenen Beschlüsse zu machen.
Der Landesjagdverband Hessen e.V. ist nach
Erarbeitung des Lebensraumgutachtens eine
Durchschrift desselben und spätere Änderungen zur
Verfügung zu stellen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Beerfelden, den 28.03.2003
Der Vorstand